Sorgende Angehörige

Unterstützungs- und Entlastungsleistungen

Pflegezeit/Familienpflegezeit

Den Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Das bedeutet eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Diese ist sozialversichert, aber nicht bezahlt. Die maximale Dauer beträgt 6 Monate. Der Anspruch auf die Vollzeitstelle bleibt erhalten.

Den Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Für eine teilweise Freistellung durch den Arbeitgeber muss eine verbleibende Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden erbracht werden. Damit soll erreicht werden, dass Angehörige ihren Beruf nicht ganz aufgeben müssen. Die maximale Dauer beträgt 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend der Beschäftigungszeit vom Arbeitgeber übernommen. Hinzu kommen die Leistungen für Pflegepersonen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können für eine maximale Dauer von 24 Monaten kombiniert werden. Alle Regelungen sind im Familienpflegezeitgesetz zu finden34.

Soziale Absicherung – Leistungen für Pflegepersonen

Bei nicht gewerbsmäßiger Übernahme der Pflege durch einen Angehörigen können ab Pflegegrad 2 und einem Einsatz von wöchentlich wenigstens 10 Stunden, verteilt auf mindestens 2 Tage, Ansprüche auf Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden.

Pflegegeld

Im Falle einer nicht erwerbsmäßigen Übernahme von pflegerischen Leistungen durch Angehörige, kann ab Pflegegrad 2 Pflegegeld beantragt werden. Dieses beträgt bei Pflegegrad 2:316 EUR, bei Pflegegrad 3:545 EUR, bei Pflegegrad 4:728 EUR und bei Pflegegrad 5:901 EUR. Pflegegeld kann auch mit den Sachleistungen eines Pflegedienstes kombiniert werden. (Stand 2018)

Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)

Wenn pflegende Angehörige auf Grund von Urlaub oder eigener Erkrankung die Pflege eines Angehörigen vorübergehend nicht übernehmen können, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (maximal 6 Wochen/Jahr). Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Kosten (max. 1.612 EUR) Der Betrag erhöht sich, wenn das Kurzzeitpflegebudget noch nicht genutzt wurde35.

Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld Wird ein Angehöriger eines Berufstätigen akut pflegebedürftig, hat dieser das Recht, bis zu zehn Tagen von der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung bzw. die Dauer der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorlegen. Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse das sogenannte Arbeitsausgleichgeld (90 % des Nettogehalts) beantragt werden36.

Übergangspflege

Im Falle einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit, z. B. nach einer Operation, können gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse ambulante Pflege und Haushaltshilfe beantragen. Diese Leistung kann bis zu 4 Wochen, bei Kindern im Haushalt bis zu 26 Wochen gewährt werden.

Nachbarschaftshilfe

Eine Form der Angebote zur Unterstützung im Alltag sind die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer. Diese betreuen und entlasten Pflegebedürftige stundenweise. Dabei aktivieren sie vorhandene Kompetenzen, stärken die Mobilität und strukturieren den Tagesablauf. Somit kann der Verbleib in der eigenen Häuslichkeit für die betroffenen Personen verlängert und die Angehörigen können entlastet werden.

Um als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer anerkannt zu werden, muss ein Grundkurs »Nachbarschaftshilfe« absolviert werden. Die Kenntnisse müssen regelmäßig –  mindestens alle drei Jahre – durch die Teilnahme an einem Aufbaukurs »Nachbarschaftshilfe« aktualisiert werden.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Unterstützung durch eine Nachbarschaftshelferin oder einen Nachbarschaftshelfer sowie weitere Informationen und Formulare erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse. (Quelle: https://www.pflegenetz.sachsen.de/nachbarschaftshelfer-4685.html)

Weitere Informationen zur Nachbarschaftshilfe erhalten Sie auch über:

Fachservicestelle für Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Besucheradresse:

c/o Volkssolidarität Dresden e.V.
Spitzwegstraße 57
01219 Dresden

Telefon: 0351 5010-716
E-Mail: fachservicestelle@sms.sachsen.de

Anbieter der Nachbarschaftshilfe finden Sie in der Pflegedatenbank des Freistaates Sachsen:

https://www.pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/.