Versorgung bei Pflegebedürftigkeit
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen pflegebedürftig sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung. Die für Sie ideale Versorgung müssen Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen besprechen und ausprobieren. Pflegende Angehörige sind oftmals einer großen Belastung ausgesetzt. Sie können ebenfalls Unterstützung erhalten.
Ambulante Pflege
Ambulante Pflege beinhaltet die medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Sie kann durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden und setzt sich aus den folgenden Leistungen zusammen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Körperpflege, Ernährung, Lagerung
- Medizinische Behandlungspflege: Medikamente, Verbände, Injektionen
- Betreuungsmaßnahmen: Unterstützung zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, z.B. Beschäftigung, Spaziergänge, Gespräche
- Hilfe bei der Haushaltsführung: Wohnungsreinigung, Kochen, Einkaufen
- Beratung: pflegerische Fragen, Vermittlung von Hilfsdiensten, Organisation von Fahrdiensten oder Krankentransporten
Pflegerische Versorgung durch Angehörige
Ab Pflegegrad 2 können Sie Pflegegeld in Anspruch nehmen. Prüfen Sie außerdem, welche Unterstützung Ihnen und Ihren Angehörigen noch helfen würde. Ein Pflegekurs, Nachbarschafts-helferInnen, AlltagsbegleiterInnen, aber auch ehrenamtliche Besuchsdienste können Ihren Alltag erleichtern.
Pflegerische Versorgung durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst
Das Personal des Pflegedienstes versorgt Sie in Ihrer Häuslichkeit. Dabei können Sie selbst festlegen, welche Leistungen der Pflegedienst erbringen soll. Benötigen Sie lediglich gelegentliche Unterstützung beim Duschen oder Baden oder täglich bei der Körperpflege?
Ab Pflegegrad 2 können Sie dafür die Pflegesachleistungen zur Finanzierung des Pflegedienstes nutzen. Wenn das Geld dafür nicht aufgebraucht wird, können Sie den restlichen Betrag in Form von Pflegegeld erhalten.
Behandlungspflege
Hier werden medizinisch notwendige Maßnahmen, wie z. B. Verbandswechsel oder Injektionen, auf ärztliche Verordnung durch Pflegefachkräfte (ambulanter Pflegedienst) durchgeführt. Kostenträger ist die Krankenkasse.
Versorgungsmöglichkeiten bei Pflegebedürftigkeit
Ambulante psychiatrische Pflege
Die psychiatrisch ausgebildeten Fachpflegekräfte begleiten Sie in Ihrer Häuslichkeit während einer Krise. Durch diese Begleitung soll ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt werden. Die ambulante psychiatrische Pflege wird von Hausärzten oder Fachärzten verordnet. Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Tagespflege/Nachtpflege
Dieses Angebot können Sie zusätzlich zu den oben genannten Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Sie werden entweder tagsüber oder nachts durch Pflegekräfte in einer Einrichtung versorgt, die restliche Zeit in Ihrer Wohnung durch Angehörige und/oder MitarbeiterInnen eines ambulanten Pflegedienstes. Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie hierfür Leistungen von der Pflegekasse. Diese werden nicht mit den Pflegesachleistungen verrechnet.
24-Stunden-Intensivpflege
Diese Art der Pflege wird ebenfalls vom Arzt verordnet. Sie kann sowohl zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden.
Im Kapitel 3 finden Sie noch weitere Erläuterungen zu den aufgeführten Versorgungsmöglichkeiten. Außerdem sind dort weitere Versorgungsformen, wie z. B. Kurzzeitpflege, ambulante Wohngemeinschaften sowie das Pflegeheim, näher erläutert.
Leistungen der Pflegekassen
Wann erhalte ich Leistungen von der Pflegekasse?
Leistungen der Pflegekasse (geregelt im SGB XI) können Sie bei Pflegebedürftigkeit erhalten. Dafür muss ein Antrag gestellt werden. Sie (oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person) stellen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag. Diese Antragstellung erfolgt telefonisch oder schriftlich. Ansprechpersonen für Leistungen sind die Mitarbeitenden der Pflegekasse. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie bei Ihrer Krankenkasse. Privatversicherte stellen den Antrag bei ihrer privaten Versicherung.
Wann übernimmt die Pflegekasse Kosten?
Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegerische Versorgung, wenn ein Pflegebedarf in Form eines Pflegegrades festgestellt wurde. Zudem müssen Sie in der Vergangenheit in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Wann erhalte ich einen Pflegegrad?
Ein Pflegegrad wird Ihnen zugesprochen, wenn bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate oder länger besteht.
Die Mitarbeitenden der Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Dieser kommt nach vorheriger Terminabsprache zu Ihnen und führt die Begutachtung durch. Eine Anwesenheit Ihrer Pflegeperson, von Angehörigen oder BetreuerInnen bei diesem Termin ist sehr hilfreich.
Danach erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen Bescheid mit Angabe des Pflegegrades oder eine Ablehnung. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, in Widerspruch zu gehen.
Wenn Sie einen Pflegegrad und somit Anspruch auf Leistungen haben, werden diese ab Datum der Antragsstellung rückwirkend erstattet.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist durch die Pflegekasse beträgt 25 Arbeitstage.
Wie funktioniert ein Eilantrag?
Sollte ein plötzlicher Pflegebedarf auftreten und eine stationäre pflegerische Versorgung benötigt werden, kann bei der Pflegekasse ein Eilantrag zur Begutachtung gestellt werden.
Zur Sicherstellung der weiteren Versorgung nach einem Aufenthalt im Krankenhaus in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, im Hospiz oder für ambulante palliative Versorgungsleistungen erfolgt die Bearbeitung innerhalb einer Woche.
Welche Leistungen erhalte ich von der Pflegekasse?
- Entlastungsbetrag 125 EUR/Monat: Anspruch haben alle Personen ab Pflegegrad 1. Diesen Betrag können Sie nutzen für Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, pflegerische Betreuungsleistung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Besonderheit für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1: Sie können den Entlastungsbetrag auch für pflegerische Unterstützungsleistungen nutzen (z. B. Hilfe beim Duschen oder Baden). - Pflegesachleistungen ambulant: Anspruch haben alle Personen ab Pflegegrad 2. Die Kostenübernahme erfolgt für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaß-nahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Die maximale Kostenübernahme richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades.
- Pflegegeld (ambulante und häusliche Pflege): Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Dies erhalten Sie, um selbst eine häusliche Pflege durch Angehörige oder andere (ehrenamtlich) tätige Personen sicherzustellen. Das Pflegegeld wird Ihnen überwiesen.
- Kombinationsleistung – Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Sie können diese beiden Leistungsarten für die Versorgung daheim, so wie Sie es benötigen, kombinieren. Nehmen Sie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst nur in Höhe von 50 % der Pflegesachleistungen in Anspruch, erhalten Sie die restlichen 50 % als Pflegegeld. Dies jeweils entsprechend Ihres Pflegegrades.
- Tages- oder Nachtpflege: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Hier werden Sie entweder tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut. Somit können Angehörige anderen Verpflichtungen nachgehen oder werden entlastet. Die restliche Zeit verbringen Sie dann in Ihrer Häuslichkeit.
- Vollstationäre Pflege: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Damit wird die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung mitfinanziert. Sie müssen jedoch noch einen Eigenanteil für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung je nach Pflegegrad dazuzahlen.
Kurzzeitpflege
Dieses Angebot kann jährlich für bis zu 8 Wochen genutzt werden, z. B. wenn Ihre Angehörigen Sie in einem bestimmten Zeitraum nicht versorgen können oder zu deren Entlastung. Die entsprechenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen sollten bei planbarer Inanspruchnahme mit ausreichend zeitlichem Vorlauf gebucht werden.
Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 für maximal 6 Wochen die Kosten für die Ver-hinderungspflege, wenn die Pflegeperson krank oder im Urlaub ist. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerechnet werden.
Pflegeberatung und Beratungsbesuche
Durch die PflegeberaterInnen der Pflegekasse erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung auf Pflegegrad ein Angebot für eine Pflegeberatung. Alternativ erhalten Sie einen Beratungsgutschein und können zu einer unabhängigen Beratungsstelle gehen.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie halbjährlich Anspruch auf Pflegeberatung. Diese wird von ambulanten Pflegediensten, den Mitarbeitenden der Pflegekassen oder Beratungsstellen übernommen.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Tages-/ Nachtpflege | vollstationäre Pflege | Entlastungsbetrag |
Pflegegrad 1 | – | – | – | 125 € | 125€ |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 689 € | 770 € | 125€ |
Pflegegrad 3 | 545 € | 1.298 € | 1.298 € | 1.262 € | 125€ |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.775 € | 125€ |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1.995 € | 1.995 € | 2.005 € | 125€ |
Anbieteradressen für Pflegeleistungen im Landkreis Meißen erhalten Sie unter:
Geoportal Landkreis Meißen: https://cardomap.idu.de/lramei/
Pflegedatenbank Sachsen: https://www.pflegenetz.sachsen.de/pflegedatenbank/
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege pflegebedürftiger Menschen erleichtern. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Pflegebetten und Zubehör (Gitter, Bettgalgen)
- Antidekubitusmatratzen
- Bettpfannen, Urinflaschen
- Blutzuckermessgeräte
- Desinfektionsmittel
- Einmalunterlagen
- Einmalhandschuhe
- Kompressionsbinden oder -strümpfe
- Inkontinenzhilfsmittel (Vorlagen, Netzhosen, Katheter und Beutel)
Die Kosten für Pflegehilfsmittel können entweder von der Krankenkasse oder der Pflegekasse über-nommen werden. Wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 40 EUR der Kosten für Verbrauchsprodukte (wie z.B. Einmalunterlagen). Größere technische Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebetten, werden häufig leihweise überlassen. Hierfür entfallen Zuzahlungen.
Palliativversorgung
Sie richtet sich an Menschen mit Erkrankungen, bei denen keine Chance auf Heilung mehr besteht. Ziel ist z. B. die Linderung von Schmerzen oder anderer Folgen der schweren Erkrankung.
SAPV
Durch die spezialisierte ambulante palliative Versorgung (SAPV) soll eine gute pflegerische und medizinische Versorgung der Menschen in ihrer Häuslichkeit ermöglicht werden. Die Mitarbeitenden unterstützen die Betroffenen und ihre Angehörigen besonders bei ihren speziellen Problemen und Fragen. Meist arbeiten sie eng mit den Palliativstationen in den Krankenhäusern zusammen. Sie ersetzen keinen ambulanten Pflegedienst, sondern arbeiten gemeinsam mit diesem. Die Finanzierung erfolgt nach Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über das SAPV-Team mit der jeweiligen Krankenkasse, zusätzliche Kosten für Betroffene entstehen nicht.
SAPV im Landkreis Meißen: Home Care Sachsen e.V., SAPV Plus gGmbH, Team Elbland
Tel.: 0351 26712732, E-Mail: info@sapv-plus.de, https://sapv-plus.de/sapv-plus-ggmbh/
Ambulanter Hospizdienst
Die Mitarbeitenden eines ambulanten Hospizdienstes begleiten Menschen in ihrer letzten Lebensphase. Sie unterstützen und entlasten die Angehörigen durch regelmäßige Besuche. Auch nach dem Tod gibt es über die ambulanten Hospizdienste Angebote für Trauernde (z. B. Trauercafe).
Ambulanter Hospiz- und Palliativberatungsdienst Meißen:
E-Mail: hospizdienst@caritas-meissen.de
Region Meißen:
Tel.:03521 40675120, Sprechzeit: Do 9 – 11 Uhr
Region Riesa-Großenhain:
Tel.: 03525 503619, Sprechzeit: Di 9 – 11 Uhr
Stationäre Hospizversorgung
Im stationären Hospizwerden schwerkranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase bis zum Tod betreut, wenn eine Versorgung in der Häuslichkeit nicht mehr möglich ist.
Hospiz Radebeul:
Tel.:0351 8308673,
E-Mail: info@hospiz-radebeul.de,
http://www.hospiz-radebeul.de
Auch in Pflegeheimen wird die Zusammenarbeit mit dem Palliativ- und Hospiznetzwerk gefördert. In vielen Einrichtungen wird eine palliative Betreuungsangeboten, fragen Sie nach.