Themen
Aktuelle Regelungen im Freistaat Sachsen
Aktuelle Regelungen im Landkreis Meißen
Absonderung (Isolation und Quarantäne)
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Aktuelle Regelungen im Freistaat Sachsen
neue Corona-Schutz-Verordnung gültig vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-11475
Die Corona-Maßnahmen im Überblick
Einrichtungsbezogene Maskenpflicht
Eine FFP2-Maske ist im öffentlichen Fernverkehr zu tragen. Es wird dringend empfohlen, auch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
In Krankenhäusern, Arztpraxen einschließlich von Praxen aller Heilberufe sowie anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (unter anderem Eingliederungshilfe, Pflegeeinrichtungen) ist das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben. In Obdachlosenunterkünften und weiteren Massenunterkünften ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben.
Die Staatsregierung empfiehlt dringend das Tragen von Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen und die Einhaltung des Mindestabstandes.
https://www.coronavirus.sachsen.de/wir-gegen-corona-8251.html
Einrichtungsbezogene Testpflicht
Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser, stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
- Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen ohne unmittelbaren Kontakt beispielsweise in Pflegeeinrichtungen Betreuten.
https://www.coronavirus.sachsen.de/coronatest-8931.html
Aktuelle Regelungen im Landkreis Meißen
Aktuelle Informationen zur Corona-Situation und Infektionszahlen erfahren Sie auf der Homepage des Landkreises Meißen unter:
Absonderung (Isolation und Quarantäne)
Neue Regelungen der Absonderung ab dem 13. Januar 2023, gültig bis zum 10. Februar 2023
Zweite Änderung zur Siebenundzwanzigsten Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO)
Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
https://www.kreis-meissen.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/
Wichtige Partnerlinks:
Pflegesorgentelefon
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Die Pflicht zur Testung auf das Coronavirus gilt unter anderem für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher für den Zugang zu folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser, stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen,
- Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
- Abschiebe-, Maßregelvollzugseinrichtungen
Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder für Personen ohne unmittelbaren Kontakt beispielsweise in Pflegeeinrichtungen Betreuten.