Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige leisten jeden Tag Großes. Sie begleiten, unterstützen und tragen Verantwortung – oft neben Beruf, Familie und eigenen Bedürfnissen. Diese Aufgabe ist wertvoll, aber auch belastend. Wer einen Menschen im Alltag pflegt, braucht verlässliche Informationen, Verständnis und Entlastung. Unser Ziel ist es, pflegenden Angehörigen Orientierung zu geben, ihnen den Rücken zu stärken und Wege aufzuzeigen, wie Pflege mit mehr Leichtigkeit und Unterstützung gelingen kann.

Unterstützungs- und Entlastungsleistungen

Pflege-/Familienzeit

Den Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Das bedeutet eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Diese ist sozialversichert, aber nicht bezahlt. Die maximale Dauer beträgt 6 Monate.

Der Anspruch auf die Vollzeitstelle bleibt erhalten. Den Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Für eine teilweise Freistellung durch den Arbeitgeber muss eine verbleibende Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden erbracht werden. Damit soll erreicht werden, dass Angehörige ihren Beruf nicht ganz aufgeben müssen. Die maximale Dauer beträgt 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend der Beschäftigungszeit vom Arbeitgeber übernommen. Hinzu kommen die Leistungen für Pflegepersonen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können für eine maximale Dauer von 24 Monaten kombiniert werden. Alle Regelungen sind im Familienpflegezeitgesetz zu finden.

Soziale Absicherung – Leistungen für Pflegepersonen

Bei nicht gewerbsmäßiger Übernahme der Pflege durch einen Angehörigen können ab Pflegegrad 2 und einem Einsatz von wöchentlich wenigstens 10 Stunden (verteilt auf mindestens 2 Tage) Ansprüche auf Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden.

Pflegegeld

Im Falle einer nicht erwerbsmäßigen Übernahme von pflegerischen Leistungen durch Angehörige besteht ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab und kann ab Pflegegrad 2 beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Pflegeangebote und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)

Wenn pflegende Angehörige auf Grund von Urlaub oder eigener Erkrankung die Pflege eines Angehörigen vorübergehend nicht übernehmen können, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (maximal 6 Wochen/Jahr). Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Kosten. Der Betrag erhöht sich, wenn das Kurzzeitpflegebudget noch nicht genutzt wurde.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Pflegeangebote und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Wird ein Angehöriger eines Berufstätigen akut pflegebedürftig, hat dieser das Recht, bis zu zehn Tagen von der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege sicherzustellen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung bzw. die Dauer der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit vorlegen. Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse das sogenannte Arbeitsausgleichgeld (90 % des Nettogehalts) beantragt werden.

Übergangspflege

Im Falle einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit, z. B. nach einer Operation, können gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse ambulante Pflege und eine Haushaltshilfe beantragen. Diese Leistung kann bis zu 4 Wochen, bei Kindern im Haushalt bis zu 26 Wochen gewährt werden.