Pflegende Angehörige
Unterstützungs- und Entlastungsleistungen
Pflege-/Familienzeit
Den Anspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Das bedeutet eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Diese ist sozialversichert, aber nicht bezahlt. Die maximale Dauer beträgt 6 Monate.
Der Anspruch auf die Vollzeitstelle bleibt erhalten. Den Anspruch auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen wollen. Für eine teilweise Freistellung durch den Arbeitgeber muss eine verbleibende Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden erbracht werden. Damit soll erreicht werden, dass Angehörige ihren Beruf nicht ganz aufgeben müssen. Die maximale Dauer beträgt 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden entsprechend der Beschäftigungszeit vom Arbeitgeber übernommen. Hinzu kommen die Leistungen für Pflegepersonen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können für eine maximale Dauer von 24 Monaten kombiniert werden. Alle Regelungen sind im Familienpflegezeitgesetz zu finden.Soziale Absicherung – Leistungen für Pflegepersonen
Pflegegeld
Im Falle einer nicht erwerbsmäßigen Übernahme von pflegerischen Leistungen durch Angehörige besteht ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab und kann ab Pflegegrad 2 beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Pflegeangebote und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Urlaubs- und Krankheitsvertretung (Verhinderungspflege)
Wenn pflegende Angehörige auf Grund von Urlaub oder eigener Erkrankung die Pflege eines Angehörigen vorübergehend nicht übernehmen können, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (maximal 6 Wochen/Jahr). Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 die Kosten. Der Betrag erhöht sich, wenn das Kurzzeitpflegebudget noch nicht genutzt wurde.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Pflegeangebote und auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.