Pflegeangebote
Versorgungsmöglichkeiten bei Pflegebedürftigkeit
Sollten Sie oder Ihre Angehörigen pflegebedürftig sein, gibt es verschiedene Möglichkeiten der pflegerischen Versorgung. Die für Sie ideale Versorgung müssen Sie gemeinsam mit Ihren Angehörigen besprechen und ausprobieren. Pflegende Angehörige sind oftmals einer großen Belastung ausgesetzt. Sie können ebenfalls Unterstützung erhalten.
Ambulante Pflege
Ambulante Pflege beinhaltet die medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung im häuslichen Umfeld. Sie kann durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden und setzt sich aus den folgenden Leistungen zusammen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen: Körperpflege, Ernährung, Lagerung
- Medizinische Behandlungspflege: Medikamente, Verbände, Injektionen
- Betreuungsmaßnahmen: Unterstützung zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, z.B. Beschäftigung, Spaziergänge, Gespräche
- Hilfe bei der Haushaltsführung: Wohnungsreinigung, Kochen, Einkaufen
- Beratung: pflegerische Fragen, Vermittlung von Hilfsdiensten, Organisation von Fahrdiensten oder Krankentransporten
Ambulante psychiatrische Pflege
Pflegerische Versorgung durch Angehörige
Pflegerische Versorgung durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst
Das Personal des Pflegedienstes versorgt Sie in Ihrer Häuslichkeit. Dabei können Sie selbst festlegen, welche Leistungen der Pflegedienst erbringen soll. Benötigen Sie lediglich gelegentliche Unterstützung beim Duschen oder Baden oder täglich bei der Körperpflege?
Ab Pflegegrad 2 können Sie dafür die Pflegesachleistungen zur Finanzierung des Pflegedienstes nutzen. Wenn das Geld dafür nicht aufgebraucht wird, können Sie den restlichen Betrag in Form von Pflegegeld erhalten.Behandlungspflege
Tagespflege/Nachtpflege
Dieses Angebot können Sie zusätzlich zu den oben genannten Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Sie werden entweder tagsüber oder nachts durch Pflegekräfte in einer Einrichtung versorgt, die restliche Zeit in Ihrer Wohnung durch Angehörige und/oder MitarbeiterInnen eines ambulanten Pflegedienstes.
Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie hierfür Leistungen von der Pflegekasse. Diese werden nicht mit den Pflegesachleistungen verrechnet.24-Stunden-Intensivpflege
Leistungen der Pflegekassen
Wann erhalte ich Leistungen von der Pflegekasse?
Wann übernimmt die Pflegekasse Kosten?
Wann erhalte ich einen Pflegegrad?
Ein Pflegegrad wird Ihnen zugesprochen, wenn bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate oder länger besteht. Die Mitarbeitenden der Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Dieser kommt nach vorheriger Terminabsprache zu Ihnen und führt die Begutachtung durch. Eine Anwesenheit Ihrer Pflegeperson, von Angehörigen oder BetreuerInnen bei diesem Termin ist sehr hilfreich.
Danach erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen Bescheid mit Angabe des Pflegegrades oder eine Ablehnung. Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, in Widerspruch zu gehen. Wenn Sie einen Pflegegrad und somit Anspruch auf Leistungen haben, werden diese ab Datum der Antragsstellung rückwirkend erstattet.
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist durch die Pflegekasse beträgt 25 Arbeitstage.Welche Leistungen erhalte ich von der Pflegekasse?
- Pflegegeld (ambulante und häusliche Pflege): Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Dies erhalten Sie, um selbst eine häusliche Pflege durch Angehörige oder andere (ehrenamtlich) tätige Personen sicherzustellen. Das Pflegegeld wird Ihnen überwiesen.
- Pflegesachleistungen ambulant: Anspruch haben alle Personen ab Pflegegrad 2. Die Kostenübernahme erfolgt für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Die maximale Kostenübernahme richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades.
- Kombinationsleistung – Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Sie können diese beiden Leistungsarten für die Versorgung daheim, so wie Sie es benötigen, kombinieren. Nehmen Sie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst nur in Höhe von 50 % der Pflegesachleistungen in Anspruch, erhalten Sie die restlichen 50 % als Pflegegeld. Dies jeweils entsprechend Ihres Pflegegrades.
- Tages- oder Nachtpflege: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Hier werden Sie entweder tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut. Somit können Angehörige anderen Verpflichtungen nachgehen oder werden entlastet. Die restliche Zeit verbringen Sie dann in Ihrer Häuslichkeit.
- vollstationäre Pflege: Anspruch haben Personen ab Pflegegrad 2. Damit wird die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung mitfinanziert. Sie müssen jedoch noch einen Eigenanteil für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung je nach Pflegegrad dazuzahlen.
- Entlastungsbetrag: Anspruch haben alle Personen ab Pflegegrad 1. Diesen Betrag können Sie nutzen für Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, pflegerische Betreuungsleistung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Besonderheit für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1: Sie können den Entlastungsbetrag auch für pflegerische Unterstützungsleistungen nutzen (z. B. Hilfe beim Duschen oder Baden).
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung | Tages-/Nachtpflege | vollstationäre Pflege | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | - | - | - | 131,00 € | 131,00 € |
| Pflegegrad 2 | 347,00 € | 796,00 € | 721,00 € | 805,00 € | 131,00 € |
| Pflegegrad 3 | 599,00 € | 1.497,00 € | 1.357,00 € | 1.319,00 € | 131,00 € |
| Pflegegrad 4 | 800,00 € | 1.859,00 € | 1.685,00 € | 1.855,00 € | 131,00 € |
| Pflegegrad 5 | 990,00 € | 2.299,00 € | 2.085,00 € | 2.096,00 € | 131,00 € |
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Wie funktioniert ein Eilantrag?
Sollte ein plötzlicher Pflegebedarf auftreten und eine stationäre pflegerische Versorgung benötigt werden, kann bei der Pflegekasse ein Eilantrag zur Begutachtung gestellt werden.
Zur Sicherstellung der weiteren Versorgung nach einem Aufenthalt im Krankenhaus in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, im Hospiz oder für ambulante palliative Versorgungsleistungen erfolgt die Bearbeitung innerhalb einer Woche.Pflegeberatung und Beratungsbesuche
Durch die PflegeberaterInnen der Pflegekasse erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung auf Pflegegrad ein Angebot für eine Pflegeberatung. Alternativ erhalten Sie einen Beratungsgutschein und können zu einer unabhängigen Beratungsstelle gehen.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie halbjährlich Anspruch auf Pflegeberatung. Diese wird von ambulanten Pflegediensten, den Mitarbeitenden der Pflegekassen oder Beratungsstellen übernommen.Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 für maximal 6 Wochen die Kosten für die Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson krank oder im Urlaub ist. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerechnet werden.
Ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege können nicht ausgeschöpfte Mittel der Kurzzeitpflege im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Der hierfür verwendete Erhöhungsbetrag wird auf den Anspruch der Kurzzeitpflege angerechnet.Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege pflegebedürftiger Menschen erleichtern. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Pflegebetten und Zubehör (Gitter, Bettgalgen)
- Antidekubitusmatratzen
- Bettpfannen, Urinflaschen
- Blutzuckermessgeräte
- Desinfektionsmittel
- Einmalunterlagen
- Einmalhandschuhe
- Kompressionsbinden oder -strümpfe
- Inkontinenzhilfsmittel (Vorlagen, Netzhosen, Katheter und Beutel)
Die Kosten für Pflegehilfsmittel können entweder von der Krankenkasse oder der Pflegekasse über-nommen werden. Wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 40 EUR der Kosten für Verbrauchsprodukte (wie z.B. Einmalunterlagen). Größere technische Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Pflegebetten, werden häufig leihweise überlassen. Hierfür entfallen Zuzahlungen.
Palliativversorgung
Sie richtet sich an Menschen mit Erkrankungen, bei denen keine Chance auf Heilung mehr besteht. Ziel ist z. B. die Linderung von Schmerzen oder anderer Folgen der schweren Erkrankung.
Spezialisierte ambulante palliative Versorgung (SAPV)
Durch die SAPV soll eine gute pflegerische und medizinische Versorgung der Menschen in ihrer Häuslichkeit ermöglicht werden. Die Mitarbeitenden unterstützen die Betroffenen und ihre Angehörigen besonders bei ihren speziellen Problemen und Fragen. Meist arbeiten sie eng mit den Palliativstationen in den Krankenhäusern zusammen. Sie ersetzen keinen ambulanten Pflegedienst, sondern arbeiten gemeinsam mit diesem. Die Finanzierung erfolgt nach Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über das SAPV-Team mit der jeweiligen Krankenkasse, zusätzliche Kosten für Betroffene entstehen nicht.
Im Landkreis Meißen bietet die SAPV Plus gGmbH und der Home Care Sachsen e.V. Dienstleistungen in diesem Bereich an. Die Kontaktdaten und weitere Informationen finden Sie auf deren Website.Ambulanter Hospizdienst
Die Mitarbeitenden eines ambulanten Hospizdienstes begleiten Menschen in ihrer letzten Lebensphase. Sie unterstützen und entlasten die Angehörigen durch regelmäßige Besuche. Auch nach dem Tod gibt es über die ambulanten Hospizdienste Angebote für Trauernde (z. B. Trauercafe).
Beratung und Dienstleitungen in diesem Bereich erhalten Sie vom Hospiz- und Palliativberatungsdienst der Caritas in Meißen. Die Kontaktdaten erhalten Sie auf der Internetseite der Caritas.Stationäre Hospizversorgung
Im stationären Hospiz werden schwerkranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase bis zum Tod betreut, wenn eine Versorgung in der Häuslichkeit nicht mehr möglich ist.
Im Landkreis Meißen gibt es das Hospiz Radebeul. Bei Interesse an einer Beratung oder Unterbingung nutzen Sie bitte die Kontakdaten auf deren Internetauftritt.
Auch in Pflegeheimen wird die Zusammenarbeit mit dem Palliativ- und Hospiznetzwerk gefördert. In vielen Einrichtungen wird eine palliative Betreuung angeboten. Fragen Sie nach.